Artikel: Nachhaltigkeit
Ressourcen schonen für eine bessere Zukunft
Umweltschutz bei der DVA
Im Rahmen des Strategieprogramms DB2020+ hat sich die Deutsche Bahn das Ziel gesetzt, „Umwelt-Vorreiter“ zu werden.
Die DVA als Bürodienstleister verfügt nur über begrenzte Möglichkeiten, auf die Umweltbilanz des Konzerns Einfluss zu nehmen. Dennoch befassen wir uns seit geraumer Zeit mit den Themen Klima- und Naturschutz sowie Material- und Ressourceneffizienz und beschäftigen uns mit deren Bedeutung für die DVA.
Ein vorausschauendes und an Umweltstandards orientiertes Einkaufswesen sowie das umweltbewusste Handeln eines jeden DVA-Mitarbeiters können einen wertvollen Beitrag zum Umweltschutz leisten und finden in unserem Unternehmen daher umfangreiche Beachtung.
Nachhaltigkeit in der Versicherungsvermittlung
Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (TVO)
I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung (Art. 3 Abs. 2 TVO)
Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.
Produkte von Anbietern, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten. Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.
Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
II. Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsvermittlung (Art. 4 TVO)
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggfs. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.
Zurzeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.
III. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik (Art. 5 TVO)
Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.